EU-Ökodesign-Verordnung: Nachhaltigkeit wird zur Pflicht
Seit dem 18. Juli 2024 gilt die neue Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie 2009/125/EG und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten – ohne nationale Umsetzung. Ziel der Verordnung ist es, Produkte im EU-Binnenmarkt grundsätzlich nachhaltiger zu gestalten: langlebiger, reparierbarer, ressourcenschonender.
Doch die Verordnung ist ein Rahmenwerk – viele Details werden erst durch nachgelagerte Rechtsakte konkretisiert. Eine differenzierte Betrachtung ist daher essenziell.
EU-Verordnungen wie die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 sind unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten – ohne, dass nationale Parlamente sie erst in ein eigenes Gesetz umwandeln müssen.
Das bedeutet:
– Die Verordnung ist direkt anwendbar – wie ein Gesetz
– Einheitliche Regeln in allen EU-Ländern
– Kein Spielraum für nationale Abweichungen oder Verzögerungen
Beispiel: Deutschland muss die Verordnung nicht „umsetzen“, sondern sie gilt automatisch und vollumfänglich – etwa für Hersteller, Händler und Marktüberwachung.
Foto von Bhautik Patel auf Unsplash
Was regelt die Ökodesign-Verordnung?
Die Ökodesign-Verordnung legt erstmals EU-weit verbindliche Nachhaltigkeitsanforderungen an nahezu alle physischen Waren fest – mit wenigen Ausnahmen (z. B. Lebensmittel, Arzneimittel, lebende Organismen). Auch Komponenten und Ersatzteile fallen unter den Anwendungsbereich.
Zielsetzungen:
Reduktion der Umweltauswirkungen entlang des gesamten Produktlebenszyklus
Förderung von Reparaturfähigkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycling
Transparenz über Material- und CO₂-Bilanz durch digitale Produktpässe
Einführung von Marktverboten für nicht-konforme Produkte
Was ist konkret neu?
1. Digitaler Produktpass
Hersteller müssen künftig digitale Produktpässe bereitstellen – mit Informationen zu Materialien, Lieferkette, Reparaturfähigkeit, CO₂-Fußabdruck. Wichtig: Die Pflicht gilt nicht sofort für alle Produkte, sondern wird produktgruppenspezifisch geregelt – voraussichtlich ab Ende 2025 beginnend.
2. Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware
Ab Juli 2026 für große Unternehmen bei Textilwaren verpflichtend
Ab 2030 auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Weitere Produktgruppen können folgen
3. Material- und Designvorgaben
Die ESPR erlaubt der EU-Kommission, konkrete Vorschriften für den Einsatz recycelter Materialien, die Vermeidung bestimmter Chemikalien und leichte Demontierbarkeit zu erlassen – je nach Produktgruppe.
Umsetzung in Etappen
Die Verordnung ist ein Rahmenrecht. Erst durch sog. delegierte Rechtsakte werden konkrete Anforderungen für einzelne Produktgruppen festgelegt.
Zeitplan (Stand: April 2025):
📌 Maßnahme | 📅 Termin |
---|---|
Inkrafttreten der Verordnung | 18. Juli 2024 |
Erste sektorspezifische Rechtsakte (z. B. Textil, Stahl, Reifen) |
bis Ende 2025 |
Verbindliche Produktanforderungen | ab Mitte 2027 |
Vernichtungsverbot (Textilien) – Großunternehmen | ab Juli 2026 |
Vernichtungsverbot für KMU | ab 2030 |
Was Verbraucher:innen davon haben – aber nicht sofort
Die digitale Transparenz für Konsument:innen ist ein zentrales Element der Verordnung. Doch: Produktkennzeichnungen via QR-Code und vergleichbare Nachhaltigkeitslabels werden nicht sofort für alle Produkte verpflichtend, sondern nach Einführung der jeweiligen Produktvorgaben.
Ebenfalls wichtig: Ein generelles Akku-Tauschgebot besteht nicht. Reparierbarkeitsvorgaben werden – je nach Produktgruppe – im Detail geregelt.
Auswirkungen auf Unternehmen – auch in der Lieferkette
Die neuen Anforderungen treffen nicht nur Marken und Hersteller, sondern auch Zulieferer und KMUs.
Diese müssen künftig etwa:
Produktdaten digital erfassen und bereitstellen
Angaben zur CO₂-Bilanz oder Materialherkunft belegen
reparaturfreundliche Konstruktionen umsetzen
sich auf komplexere Marktzulassungsprozesse vorbereiten
Sanktionen:
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 5 % des globalen Jahresumsatzes geahndet werden
Zusätzlich droht der Ausschluss nicht-konformer Produkte vom EU-Markt
Fokus-Produktgruppen der Ökodesign-Verordnung
Die Kommission benennt folgende Sektoren als priorisiert:
Textilien (inkl. Fast Fashion)
Elektronik
Eisen, Stahl, Aluminium
Chemikalien & Reinigungsmittel
Reifen
Diese Gruppen werden voraussichtlich zuerst mit konkreten Anforderungen belegt.
Checkliste für Unternehmen: Bereit für die Ökodesign-Verordnung?
Die neue Verordnung ist da – jetzt heißt es: analysieren, anpassen, umstellen. Diese Checkliste hilft dir, die wichtigsten Anforderungen systematisch zu prüfen.
1. Produktdesign & Konstruktion
2. Datenmanagement & Produktpass
3. Rechtliche Vorbereitung
4. Lieferkette & Partnerschaften
5. Kommunikation & Kennzeichnung
Diese Checkliste ersetzt keine rechtliche Beratung – sie dient als strategischer Startpunkt für Produktentwicklung und Compliance-Planung.
Fazit: Nachhaltigkeit wird zur Designpflicht – Schritt für Schritt
Die EU-Ökodesign-Verordnung markiert einen strukturellen Wandel: Nachhaltigkeit ist nicht länger freiwilliger Zusatz, sondern wird zur verbindlichen Designanforderung – über nahezu alle Branchen hinweg. Der politische Rahmen steht, die Details folgen produktgruppenspezifisch.
Hersteller, Händler und Zulieferer sind gut beraten, nicht auf die letzte Frist zu warten: Wer bereits jetzt Transparenzstrukturen aufbaut, Lebenszyklusdaten erfasst und reparaturfreundliches Design mitdenkt, kann frühzeitig auf regulatorische Klarheit reagieren – und sich strategisch positionieren. Denn die Transformation zur Kreislaufwirtschaft beginnt nicht im Abfall – sondern im Entwurf.
Dieser Artikel basiert auf offiziellen EU-Verordnungstexten (EU 2024/1781), delegierten Rechtsakten in Vorbereitung sowie Fachquellen aus Gesetzgebung, Industrie und Wissenschaft.
FAQ: Häufige Fragen zur Ökodesign-Verordnung
-
Der digitale Produktpass wird als QR-Code oder Weblink direkt am Produkt angebracht. Er soll Informationen enthalten zu:
– Materialzusammensetzung (z. B. 40 % recyceltes Polyester)
– CO₂-Fußabdruck über Scope 1–3 (z. B. 8,2 kg CO₂)
– Reparatur- und Entsorgungshinweisen
– Herkunft der Bestandteile
Die genaue Umsetzung variiert je nach Produktgruppe. -
Die EU plant Beschränkungen für besonders problematische Stoffe – unter anderem:
– PFAS in Outdoor-Textilien
– Flammschutzmittel in Polstermöbeln
– Schwermetalle in Elektronik
– Azofarbstoffe in Textilien
Konkretisiert werden diese Verbote über REACH und delegierte Rechtsakte. -
Die Kommission prüft bereits mögliche nächste Schritte für:
– Kinderspielzeug (Konsultation geplant für Q3 2025)
– Verpackungen (2026)
– Landwirtschaftliche Erzeugnisse (2027)
Die Prioritäten können sich durch Marktanalysen und Konsultationen verschieben. -
Die ersten delegierten Rechtsakte werden ab Ende 2025 erwartet.
Geplante Schritte sind u. a.:
– Juni 2025: Konsultationsentwurf für Textilstandards
– September 2025: Reparierbarkeitsanforderungen für Elektronik
– Laufende Updates im Amtsblatt der EU