Energiepauschale – Wie sie funktioniert und wann sie ausgezahlt wird

 
 

Die Energiepauschale ist das Kernstück aus dem Entlastungspaket 2022. Um die Belastungen durch steigende Energiepreise zu senken, bekommen einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige einmalig 300 Euro Energiepauschale vom Staat. Wann wird die Pauschale ausgezahlt und was gibt es zu beachten?

Ab wann gibt es die Energiepauschale?

Ab dem 1. September wird die Energiepauschale von 300 Euro einen Monat lang ausgezahlt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen das Geld über ihr September-Gehalt ausgezahlt. Das passiert automatisch, ohne dass du einen Antrag stellen musst.

Für Selbständige gibt es einen Steuernachlass, bei dem das Finanzamt die Steuervorauszahlung für September um 300 Euro kürzt. Alle anderen Einkommensteuerpflichtigen können sich das Geld über die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 holen. Ihnen kommt der Zuschuss von 300 Euro somit im ersten Halbjahr 2023 zugute.


Wer bekommt die Energiepauschale?

Die Energiepauschale ist für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte vorgesehen. Das heißt: Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Lohnsteuerklassen 1 bis 5. Denn Personen, die durch die Energiepreise höhere Fahrtkosten zur Arbeit haben, sollen entlastet werden. Dies sind laut des Bundesfinanzministeriums folgende Gruppen: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Minijobber, Aushilfskräfte in der Landwirtschaft, bezahlte Praktikanten und Personen, die gerade einen Freiwilligendienst leisten.

Konkret bedeutet das in der Übersicht:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,

  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,

  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs,

  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,

  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz,

  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz),

  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,

  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),

  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,

  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,

  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.)

Zu den FAQs des Bundesfinanzministeriums zur Energiepauschale geht es hier.


Bekommen Selbstständige ebenfalls die Energiepauschale?

Ja. Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte erhalten die Pauschale ebenfalls in Form eines Steuernachlasses.


Kann ich die Energiepauschale beantragen?

Der Anspruch auf die Energiepauschale entsteht zum 01.09.2022. Die Energiepauschale erfolgt durch eine automatische Bearbeitung durch den Arbeitgeber über den Arbeitslohn für September 2022. Damit du für die Pauschale berechtigt bist, musst du im Jahr 2022 Einkünfte erzielen. Rentner und Rentnerinnen sind von dem finanziellen Zuschuss ausgenommen.

Es gelten folgende Voraussetzungen

  • Du musst die Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt haben.

  • Die Energiepauschale ist bei Nichtarbeitnehmern als sonstige Einkünfte zu behandeln.

  • Die Energiepauschale ist nicht umsatzsteuerpflichtig oder gewerbesteuerpflichtig.

  • Die Energiepauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

  • Die Energiepauschale ist sozialversicherungsfrei.

  • Jede anspruchsberechtigte Person hat nur einmal Anspruch auf die Energiepauschale.


Energiepauschale versteuern: Wie viel bleibt netto übrig?

Die Energiepauschale muss versteuert werden. Somit bekommt nur wer unter der Einkommensgrenze von 10.347 Euro liegt, die vollen 300 Euro der Energiepauschale ausgezahlt. Auch Mini-Jobber müssen die 300 Euro nicht versteuern. Im Durchschnitt dürften für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen damit um die 190 Euro netto bleiben. Das geht aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage der Linksfraktion hervor. Spitzenverdiener müssen mehr versteuern.

Den größten Nutzen hat die Energiepauschale für Familien mit einem Bruttohaushaltseinkommen von 35.000 Euro. Nach einer Rechnung des Instituts der Deutschen Wirtschaft bleibt berufstätigen Eheleuten von den 600 Euro Energiepauschale ca. 457 Euro.